Rechtliche Grundlagen

Nachfolgend die Rechtsgrundlagen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Provisiogas ausgeführten Aufgaben stehen. Die Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für wirtschaftliche Landesvorsorge (BWL).

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, auch Landesversorgungsgesetz (LVG), regelt die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen.

Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung
Die Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV) regelt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung in Bezug auf die lebenswichtigen Güter, die der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt und somit der Pflichtlagerhaltung unterliegen.

Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Pflichtlagerhaltung Erdgas
Durch die Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas vom 10. Mai 2017 (Erdgaspflichtlager-verordnung; SR 531.215.42) ist Erdgas der Pflichtlagerhaltung unterstellt. Die Lagerpflicht wird dem ersten Inverkehrbringer von Erdgas, d.h. demjenigen, der Erdgas nach dem Mineralölsteuergesetz versteuert, überbunden.

Die Pflichtlagerhaltung von Erdgas erfolgt in Form einer Ersatzpflichtlagerhaltung von Heizöl extra-leicht zur Sicherstellung der Versorgung von Verbrauchern mit Zweistoffanlagen, in denen sich Erdgas durch Heizöl extra-leicht ersetzen lässt. Der Umfang der Ersatzpflichtlager hat insgesamt dem 4.5-fachen Mo-natsverbrauch an Erdgas für den Betrieb von Zweistoffanlagen zu entsprechen.

Der erste Inverkehrbringer von Erdgas ist verpflichtet, mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landes-versorgung BWL einen Pflichtlagervertrag zur Pflichtlagehaltung von Erdgas abzuschliessen und ein-hergehend damit, Mitglied der Pflichtlagerorganisation Provisiogas zu werden. Dem Verein Provisiogas obliegt der Vollzug der im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflichtlagerhaltung von Erdgas vom Bund übertragenen Aufgaben. Der erste Inverkehrbringer verpflichtet sich insbesondere, sich im Rahmen der Provisiogas an der Ersatzpflichtlagerhaltung von Heizöl extra-leicht finanziell zu beteiligen. Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrages ist befreit, wer pro Kalenderjahr weniger als 100 Tonnen Erdgas (verflüssigt oder in gasförmigem Zustand) zum ersten Mal in Verkehr bringt. Er muss aber die gleichen finanziellen Leistungen erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.

Behörden

Bundesamt für wirtschaftliche Landesvorsorge (BWL)
Die wirtschaftliche Landesversorgung stellt die Verfügbarkeit von Gütern und Dienstleistungen sicher, die für das Funktionieren einer modernen Wirtschaft und Gesellschaft unentbehrlich sind.

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Das SECO ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik. Sein Ziel ist es, für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu sorgen.

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Die Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sorgt für die Sicherheit an der Grenze zum Wohle von Bevölkerung, Wirtschaft und Staat.

Datenquellen

Systematische Rechtssammlung (SR)
Die Systematische Sammlung des Bundesrechts ist eine nachgeführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten und noch geltenden Erlasse.