Pflichtlagerhaltung

Pflichtlager bezwecken die Vorratshaltung lebensnotwendiger Güter zur Überbrückung von Krisen und Mangellagen.

Die importabhängige Schweiz lagert deshalb als vorsorgliche Massnahme systematisch Erdgas in Pflichtlagern. Die Pflichtlagerhaltung Erdgas beinhaltet die Ersatzpflichtlagermenge Heizöl extra-leicht.

Landesversorgungsgesetz

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG; SR 531) sichern die Wirtschaft und der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Teil dieser Sicherung ist die Errichtung von Pflichtlagern.

Erdgas

Erdgas deckt rund einen Achtel des Energiebedarfs der Schweiz. Es wird hierzulande vor allem zum Heizen und Kochen sowie in Industrie und Gewerbe verwendet. Die Schweiz verfügt weder über eigene Erdgasvorkommen, noch über grössere inländische Speicherkapazitäten. Der Erdgasverbrauch muss zu 100 Prozent durch Importe gedeckt werden. Aus Sicht der Landesversorgung ist die Pflichtlagerhaltung von Erdgas deshalb besonders wichtig. Kommt es bei Erdgas zu einer Mangellage, ist es das Ziel der wirtschaftlichen Landesversorgung, den Verbrauch durch Massnahmen auf der Nachfrageseite zu reduzieren, um so den Engpass zu überbrücken. Eine Pflichtlagerhaltung in Form von Erdgas ist in der Schweiz zurzeit weder wirtschaftlich tragbar noch verhältnismässig. Deshalb erfolgt die Pflichtlagerhaltung von Erdgas in Form von Heizöl extra leicht. Erdgasverbraucher mit Zweistoffanlagen schalten in einer Mangellage auf die Nutzung von Heizöl extra leicht um.

Die Grundsätze der Pflichtlagerhaltung bei Erdgas sind in der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas vom 10. Mai 2017 (Erdgaspflichtlagerverordnung, SR 531.215.42) festgelegt. Lagerpflichtig ist, wer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (SR 641.61) Erdgas zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt. Das Ausmass der Gesamtpflichtlager wird nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) festgelegt. Die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung erfolgt durch die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen bei Erstinverkehrbringern.

Thematische Links

Weitere Informationen über die Pflichtlagerhaltung finden Sie im neusten Bericht zur Vorratshaltung 2019 sowie in der Strategischen Ausrichtung der wirtschaftlichen Landesversorgung.